Notarkosten bei Immobilien: Wie sie entstehen und wofür sie anfallen
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Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie führt am Notar kein Weg vorbei. Der notarielle Kaufvertrag sorgt dafür, dass die Eigentumsübertragung rechtssicher vorbereitet und durchgeführt werden kann. Für die Tätigkeit des Notars entstehen Gebühren, die zu den typischen Nebenkosten einer Immobilientransaktion gehören.
Wie hoch die Notarkosten ausfallen, hängt unter anderem vom Wert des Geschäfts und von den konkret erforderlichen Tätigkeiten ab. Die Gebühren können Notare dabei nicht frei festlegen. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Beim Immobilienkauf wird der maßgebliche Wert grundsätzlich durch den Kaufpreis bestimmt.
Welche Aufgaben übernimmt der Notar beim Immobilienkauf?
Der Notar übernimmt bei einer Immobilientransaktion eine zentrale rechtliche Funktion. Er erstellt beziehungsweise prüft den Kaufvertragsentwurf, erläutert den Beteiligten die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen und beurkundet anschließend den Kaufvertrag.
Damit endet seine Tätigkeit jedoch nicht. Nach der Beurkundung begleitet der Notar die weitere Abwicklung und kümmert sich um die notwendigen rechtlichen Schritte. Dazu gehört beispielsweise die Veranlassung erforderlicher Grundbucheintragungen. Auch die Absicherung des Käufers durch eine Auflassungsvormerkung und die spätere Eigentumsumschreibung gehören typischerweise zum Ablauf.
Bestehen noch Grundschulden oder andere Rechte, müssen diese gegebenenfalls ebenfalls im Rahmen der Abwicklung berücksichtigt werden. Wird die Immobilie finanziert, kommt häufig die Bestellung einer neuen Grundschuld für die finanzierende Bank hinzu.
Die Notarkosten entstehen daher nicht allein für die Unterschrift unter dem Kaufvertrag, sondern für eine Vielzahl rechtlicher Tätigkeiten rund um die sichere Durchführung des Immobiliengeschäfts.
Wie werden die Notarkosten berechnet?
Notargebühren sind gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, kurz GNotKG. Die Höhe einer Gebühr richtet sich dabei häufig nach dem sogenannten Geschäftswert und den dafür vorgesehenen Gebührentabellen.
Bei einem Immobilienkauf bildet grundsätzlich der Kaufpreis die Grundlage für den Wert des Kaufgeschäfts. Je höher der Kaufpreis ist, desto höher fallen deshalb in der Regel auch die entsprechenden Gebühren aus.
Zusätzlich spielt eine Rolle, welche Vorgänge tatsächlich erforderlich sind. Wird beispielsweise eine Grundschuld bestellt, entstehen dafür weitere notarielle und grundbuchrechtliche Kosten. Auch Löschungen bestehender Rechte oder zusätzliche Erklärungen können sich auf die Gesamtkosten auswirken.
Anders als bei vielen anderen Dienstleistungen gibt es beim Notar deshalb keinen frei ausgehandelten Preis. Notare sind verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu erheben.
Wer trägt die Notarkosten?
Wer welche Kosten eines Immobiliengeschäfts übernimmt, wird im Kaufvertrag geregelt. In der üblichen Verkaufspraxis trägt der Käufer regelmäßig einen großen Teil der Kosten, die unmittelbar mit der Beurkundung des Kaufvertrags und der Eigentumsumschreibung verbunden sind.
Für Verkäufer können hingegen beispielsweise Kosten entstehen, wenn noch bestehende Belastungen gelöscht werden müssen. Ist etwa eine alte Grundschuld im Grundbuch eingetragen und soll die Immobilie lastenfrei übertragen werden, können die notwendigen Schritte zur Löschung beim Verkäufer Kosten verursachen.
Welche Kosten im konkreten Fall von welcher Partei übernommen werden, sollte deshalb bereits vor beziehungsweise bei der Beurkundung eindeutig geregelt sein.
Welche zusätzlichen Grundbuchkosten können entstehen?
Notarkosten und Grundbuchkosten werden im Alltag häufig zusammengefasst, sind jedoch nicht dasselbe. Neben den Gebühren des Notars fallen bei einem Immobilienkauf regelmäßig auch Kosten beim Grundbuchamt an.
Diese entstehen beispielsweise für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die spätere Umschreibung des Eigentums oder die Eintragung einer Grundschuld. Auch für die Löschung bestimmter Rechte können Gebühren entstehen. Die Kosten für Grundbuchverfahren sind ebenfalls im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.
Käufer sollten daher bei der Kalkulation nicht nur den reinen Kaufpreis berücksichtigen. Neben Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Maklerprovision gehören auch Notar- und Grundbuchkosten zu den typischen Erwerbsnebenkosten.
Warum Notarkosten bei der Finanzierung eingeplant werden sollten
Wer den finanziellen Spielraum ausschließlich anhand des Kaufpreises berechnet, unterschätzt schnell die tatsächlichen Kosten eines Immobilienerwerbs. Gerade die Kaufnebenkosten können einen spürbaren zusätzlichen Finanzierungsbedarf verursachen.
Deshalb ist es sinnvoll, Notar- und Grundbuchkosten bereits vor Beginn der konkreten Immobiliensuche in die Finanzplanung einzubeziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich eine Grundschuld für die Immobilienfinanzierung bestellt werden muss.
Auch Verkäufer profitieren von einer frühzeitigen Vorbereitung. Sind im Grundbuch noch Belastungen eingetragen, kann bereits vor dem Verkauf geklärt werden, welche Unterlagen für deren Löschung erforderlich sind und welche Kosten damit verbunden sein können.
Gute Vorbereitung schafft Kostentransparenz
Notar- und Grundbuchkosten gehören zu einem rechtssicheren Immobiliengeschäft dazu. Ihre Höhe richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und hängt insbesondere vom Geschäftswert sowie von den notwendigen einzelnen Vorgängen ab.
Ein erfahrener Immobilienmakler kann Käufer und Verkäufer dabei unterstützen, die typischen Nebenkosten frühzeitig in den Gesamtprozess einzuordnen und die notwendigen Unterlagen für den Verkauf vorzubereiten. Für die verbindliche Berechnung der konkreten Notarkosten ist der zuständige Notar der richtige Ansprechpartner.
Sie planen den Kauf oder Verkauf einer Immobilie und möchten die anfallenden Nebenkosten besser einschätzen? Sprechen Sie uns an. Wir begleiten Sie transparent durch den gesamten Immobilienprozess.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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