Zahl des Monats November: II

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Dieser Beitrag wurde am 10. November 2022 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Der Grundbuchauszug ist eines der wichtigsten Dokumente für den Eigentümer von Immobilien. Denn eins ist sicher: nur wer im Grundbuch als Eigentümer festgehalten ist, ist es rechtlich auch. Für den guten Überblick ist der Auszug in drei Abteilungen aufgeteilt. Wir werfen einen Blick auf die Abteilung II: dort sind Lasten und Beschränkungen aufgeführt. Wenn sich dort und im gesamten Auszug Fehlinformationen finden, kann das problematisch werden.

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Unter den Lasten und Beschränkungen sind unter anderem folgende Rechte gelistet: Wohn- und Nutzungsrechte, Nießbrauchrechte, Erb- sowie Verkaufsrechte. Auch dazu gehören Vorkaufsrecht, Reallast und Erbbaurechte, Sanierungs-, Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke. Auch noch wichtig: in Abteilung II wird der Widerspruch gegen das Eigentum festgehalten.

Es kann immer wieder vorkommen, dass erst beim Verkauf festgestellt wird, dass noch ein Wohnrecht für einen Verwandten eingetragen ist. Das kann vor allem im Erbfall für Überraschung sorgen. Da aber ein Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert, sollte man dies wissen.

Man beantragt den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, das zu den örtlichen Amtsgerichten gehört. Welches Gericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder. Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung des Grundbuchauszugs Gebühren anfallen.

Neben Abteilung II gibt es natürlich noch Abteilung I, die Erbbauberechtigten und Eigentümer enthält sowie die jeweiligen Anteile des Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnisses und die Grundlagen der Eintragung. Grundpfandrechte, die in Form von Grundschulden und Hypotheken den Wert der Immobilie beeinflussen, haben ihren Platz in Abteilung III.

 

Foto: © LoggaWiggler/Pixabay.com

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